Rückstellung Einschulung
Eine Rückstellung von der Schulpflicht (Eintritt Kindergarten) kann erfolgen, wenn den zu erwartenden Schwierigkeiten im Kindergarten nicht mit sonderpädagogischen Massnahmen begegnet werden kann. Die Rückstellung kann in Ausnahmefällen auch im Laufe des Schuljahres erfolgen. Antragsberechtigt sind die Eltern und die Lehrperson des Kindergartens. Der Entscheid liegt bei der Schulpflege.
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