Jokertage
Gemäss Volksschulverordnung (§ 30) können die Schülerinnen und Schüler dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgründen fernbleiben (Jokertage).
Die Jokertage müssen eine Woche im Voraus über das Formular auf der Homepage gemeldet werden.