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Aeugst am Albis. Natürlich offen.

Absenzen

Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Krankheit oder aus anderen unvorhersehbaren Gründen dem Unterricht ganz oder teilweise fern, benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule.

Bei vorhersehbaren Absenzen ersuchen die Eltern rechtzeitig um Dispensation. Dauert eine Absenz vom gesamten Unterricht länger als zwölf Kalenderwochen, ist die Schülerin oder der Schüler von der Schule abzumelden.

§ 28 des Volksschulgesetzes
Die Verordnung regelt das Absenzwesen und die Dispensation vom Unterricht oder von einzelnen Fächern.